Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt.20 d) Nach Art. 84 Abs. 1 BauG ist das AGR für die Beurteilung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone abschliessend zuständig. Das AGR hat mit Verfügung vom 22. Juni 2022 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt und diese wie folgt begründet: