Anlage eine Deckungs- und Kapazitätslücke bestehen würde. Ferner entbehre die pauschale Behauptung, das Erscheinungsbild würde sich ändern, jeder Grundlage. Wie aus den Plänen ersichtlich sei, bleibe das Erscheinungsbild weitgehend identisch. Daran ändere auch die geringfügige Verschiebung der Anlage nichts. Hinsichtlich der Einordnung ändere sich insofern nichts. c) Es ist unbestritten, dass das hier umstrittene Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedarf. Eine solche setzt voraus, dass der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und dass dem