Darauf könne verwiesen werden. Sodann führt sie im Schreiben vom 4. Oktober 2023 weiter aus, wie aus der Standortbegründung der Beschwerdegegnerin 1 hervorgehe und den darin enthaltenen Abdeckungskarten entnommen werden könne, solle die bestehende Mobilfunkanlage auch nach ihrem Umbau insbesondere der Versorgung von Gebiet ausserhalb der Bauzone dienen. Eine Versorgung dieses Gebiets würde sich selbst mit mehreren neu zu evaluierenden Standorten aus der Bauzone heraus als schwierig und vor allem nicht als sinnvoll erweisen, handle es sich bei dem zu versorgenden Gebiet doch um ein weiträumiges, insbesondere landwirtschaftliches Gebiet. Es liege daher auf der Hand, dass ohne die strittige