Es könne im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen in den vorinstanzlichen Entscheiden bzw. Verfügungen verwiesen werden (insbesondere Erwägung 11.4 des Gesamtbauentscheids sowie die Begründung des AGR in dessen Verfügung vom 22. Juni 2022). Hinzu komme, dass seitens der Beschwerdegegnerinnen eine Standortbegründung eingereicht worden sei, womit die Notwendigkeit des Standorts zusätzlich begründet worden sei. Darauf könne verwiesen werden.