Die Beschwerdegegnerin 2 bringt in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 vor, die Zonenkonformität sei vom AGR geprüft und gutgeheissen worden. Dabei seien insbesondere die Voraussetzungen von Art. 24 RPG geprüft worden. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass es sich nicht um eine neue Anlage, sondern eine bestehende Anlage handle. Die Notwendigkeit der Anlage ergebe sich bereits daraus. Es könne im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen in den vorinstanzlichen Entscheiden bzw. Verfügungen verwiesen werden (insbesondere Erwägung 11.4 des Gesamtbauentscheids sowie die Begründung des AGR in dessen Verfügung vom 22. Juni 2022).