Der massvolle Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage sei auch aus Sicht des Landschafts- und Ortsbildschutzes durchaus sinnvoll, führe doch der Ausbau zu wesentlich geringeren visuellen Auswirkungen als dies beim Bau von zusätzlichen Mobilfunkanlagen im Gemeindegebiet (innerhalb und ausserhalb der Bauzonen) der Fall wäre. Es sei mithin festzuhalten, dass es nach Ansicht der Beschwerdegegnerinnen weder zielführend noch sachgerecht wäre, die bisherigen Einrichtungen und Dienste auf dem bestehenden Mast zu belassen und für die neuen Dienste resp. die neuen Frequenzen in der näheren Umgebung einen oder mehrere weitere Standorte zu errichten.