b) In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 hält die Beschwerdegegnerin 1 fest, die bestehende Anlage sei aus topographischen und funknetztechnischen Gründen am aktuellen Standort erstellt worden, bilde einen integralen Bestandteil der Mobilfunknetze der Beschwerdegegnerinnen und sei auf die Nachbarstandorte abgestimmt. Aus der Netzkarte der Standortbegründung sei gut ersichtlich, wie sich die für die Versorgung des umliegenden Gebiets verantwortliche Anlage in das Mobilfunknetz integriere.