Zum einen sei das Gebiet nicht vorbelastet und daher bestehe keine unbedingte Standortgebundenheit. Ebenfalls aus funktechnischen Gründen sei die Standortgebundenheit nicht gegeben, denn die Antenne habe einen grossen Abstand zu den zu versorgenden Gebieten (die Betreiber sprächen jeweils von einem geeigneten Standort, wenn er sich im Abstand von 200 Metern zum Nutzer befinde). Stehe die Antenne an einem funktechnisch ungünstigen Ort, dann müsse sie sehr viel stärker als eigentlich nötig strahlen. Die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone sei somit zu widerrufen.