Die blosse Nennung von zwei zu versorgenden Strassen allein reiche nicht, einen Standort zu begründen. Es müsse dargelegt werden, weshalb eine Anlage überhaupt notwendig sei und ob die Anlage beispielweise mit einer anderen zusammengelegt werden könnte, oder ob es aus funktechnischen Gründen bessere Standorte gäbe. Es müsse also ein Standort evaluiert werden. Zudem sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, der geplante Standort sei für die Antenne ungeeignet. Zum einen sei das Gebiet nicht vorbelastet und daher bestehe keine unbedingte Standortgebundenheit.