a) Die Beschwerdeführenden bemängeln, auf die Eingabe einer Standortevaluation sei verzichtet worden. Dazu führen sie aus, die strittige Antenne solle in der Landwirtschaftszone zu stehen kommen. In der Nähe der geplanten Antenne sei ein Industriequartier. Es gelte als Kriterium, dass wenn eine Bauzone in der Nähe einer geplanten Antenne sei, eine Standortevaluation durch die Betreiber eingereicht werden müsse. Die blosse Nennung von zwei zu versorgenden Strassen allein reiche nicht, einen Standort zu begründen.