Dass in der Publikation nicht auf die Anwendung eines Korrekturfaktors hingewiesen wurde, schadet somit nicht. Es genügt, wenn sich einsprachewillige Personen durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Baugesuchsakten ein Bild über die Anwendung des Korrekturfaktors verschaffen können. Die Rüge der mangelhaften Bekanntmachung ist somit unbegründet. 4. Ausnahmebewilligung