Sowohl bei der Publikation des Baugesuchs als auch bei der Publikation der Projektänderung wurde auf den Mobilfunkstandard 5G hingewiesen. Es trifft zu, dass die Publikationen keinen Hinweis auf die Anwendung eines Korrekturfaktors enthielten. Jedoch machten sie entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden auch keine Angaben zur Beurteilung der Strahlenbelastung nach dem «worst case»-Szenario.