Schliesslich wurde durch die Publikation im Anzeiger Oberaargau und im Amtsblatt des Kantons Bern einer Vielzahl von Personen die Möglichkeit zur Einsprache eingeräumt. Lediglich die Beschwerdeführenden und eine weitere Person haben davon Gebrauch gemacht. Bei der Vorinstanz gingen keine Einsprachen ein, die aufgrund fehlender Einsprachelegitimation abgewiesen wurden. Diese Rüge ist somit unbegründet und das Baugesuch muss nicht erneut publiziert werden.