Die Anwendung ändere jedoch nichts an der bewilligten Leistung und diese fliesse in die Berechnung des Einspracheperimeters ein. Der allenfalls zur Anwendung gelangende Korrekturfaktor sei per se somit für den Einspracheperimeter nicht entscheidend, zumal sich dieser anhand der bewilligten Sendeleistung berechne, mithin dem massgebenden Betriebszustand. Die diesbezüglichen Behauptungen und Anträge der Beschwerdeführenden stiessen demnach ins Leere.