Die Beschwerdegegnerin 1 führt in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2022 aus, entscheidend sei in diesem Zusammenhang der sog. massgebende Betriebszustand, welcher den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung beinhalte. Bei adaptiven Sendeantennen mit acht oder mehr Sub-Arrays (d.h. separat ansteuerbaren Antenneneinheiten) könne auf die maximale Leistung noch ein Korrekturfaktor angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet würden (vgl. Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 1 und 2 NISV). Die Anwendung ändere jedoch nichts an der bewilligten Leistung und diese fliesse in die Berechnung des Einspracheperimeters ein.