Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.10 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Anwendung eines Korrekturfaktors sei in jedem Fall baubewilligungspflichtig und die gegenteilige Annahme sei verfassungswidrig, wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors bei bestehenden adaptiven Sendeantennen (vgl. Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 5bis NISV) nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.