Auf das Feststellungsbegehren kann daher nicht eingetreten werden. Vermutlich zielt das Feststellungsbegehren auf eine konkrete Normenkontrolle ab und entspricht somit inhaltlich dem Hauptbegehren (Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Baugesuchs). Auf die Thematik, ob Anhang 1 Ziffer 63 NISV gesetzes- und verfassungswidrig ist, wird hinten in Erwägung 7.g eingegangen.