a) Mit ihrem Rechtsbegehren 4 in der Beschwerde vom 15. September 2022 verlangen die Beschwerdeführenden die Feststellung der Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 Bst. d und Ziffer 63 NISV. Bei diesem Antrag handelt es sich um ein reines Feststellungsbegehren. Solche sind nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn kein leistungsverpflichtendes oder rechtsgestaltendes Begehren gestellt werden kann.9 Hier kann die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erteilung des Bauabschlags beantragt werden, weshalb kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Auf das Feststellungsbegehren kann daher nicht eingetreten werden.