Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt.6 Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.7 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 2022.02 m.8 Die Beschwerdeführenden wohnen in der I.________ und damit innerhalb des Einspracheperimeters von 2022.02 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist somit zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand