Es ergäben sich aus der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung ihres Fachberichts vom 17. Juni 2022 erforderlich machen würde. Das AWN kommt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 zum Schluss, es gäbe aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund, der Beschwerde der Beschwerdeführenden Folge zu leisten. Im Schreiben vom 19. Oktober 2022 beantragt das Regierungsstatthalteramt Oberaargau die Abweisung der Beschwerde und verzichtet unter Verweis auf die amtlichen Akten auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe.