Sie soll prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind. 8. Das Verfahren sei zu sistieren, zumindest so lange, bis das Bundesgericht über die hängigen Verfahren betreffend adaptiven Antennen entschieden hat.