2. Eventualiter sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz aufzufordern, bei den Beschwerdegegnerinnen eine Standortevaluation einzuholen. 3. Der vorgenannte Entscheid sei aufzuheben und das Baugesuch zu sistieren bis ein Entscheid durch das Bundesgericht zu adaptiven Antennen vorliegt und die Konsequenzen aus der Studie «Mevissen- Schürmann» gezogen wurden. 4. Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst. d und Ziff. 63 der NISV sei festzustellen. Die Beschwerdeführenden stellen zudem folgende Verfahrensanträge: