b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 5. September 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per E-Mail