Auch wenn die Beschwerdeführenden erst am 2. August 2022 und nicht bereits am 1. August 2022 eine neue Rechtsvertretung hätten mandatieren können, hätte die 30-tägige Wiederherstellungsfrist am 2. August 2022 begonnen und am 31. August 2022 geendet. Die Beschwerde vom 5. September 2022 wäre daher selbst dann verspätet, wenn die Restfrist der ordentlichen Beschwerdefrist ungenügend gewesen wäre. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 18 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 19 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 21