Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass aufgrund der Komplexität des Falles eine Laienbeschwerde oder eine Substitution des Mandates an einen anderen Rechtsvertreter bis am 3. August 2022 zu kurzfristig gewesen wäre, hätten die Beschwerdeführenden die wiederhergestellte Beschwerdefrist verpasst. Das Hindernis fiel spätestens am 1. August 2022 durch die Information der Beschwerdeführenden weg. Auch wenn die Beschwerdeführenden erst am 2. August 2022 und nicht bereits am 1. August 2022 eine neue Rechtsvertretung hätten mandatieren können, hätte die 30-tägige Wiederherstellungsfrist am 2. August 2022 begonnen und am 31. August 2022 geendet.