Andererseits hätte sich die neu zu mandatierende Rechtsvertretung für die Beschwerdeschrift auf die Einsprache vom 24. Februar 2017 stützen können. So hat sich denn auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in der Beschwerde vom 5. September 2022 selbst darauf beschränkt, mehr oder weniger die Argumentation aus der Einsprache zu wiederholen. Hinzu kommt, dass rechtliche Ergänzungen auch im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens noch hätten nachgereicht werden können.19 Ausserdem war auch der Umfang des Dossiers nicht aussergewöhnlich hoch und wie bereits ausgeführt, hätten für die Argumentation nicht sämtliche Aktenstücke geprüft werden müssen.