Argumentation für eine Beschwerdeschrift und die Rechtslage waren ihnen daher bereits aufgrund ihrer ausführlichen, 27 Seiten umfassenden Einsprache vom 24. Februar 2017 bekannt (pag. 435 der Vorakten). Zudem hätten sie auch auf die Argumentation in den Stellungnahmen vom 31. August 2018 (pag. 739 der Vorakten) und vom 8. Januar 2018 (pag. 639 der Vorakten) zurückgreifen können. Ein eingehendes Studium der zahlreichen Baupläne und des umfassenden Schriftenwechsels zum Zonenplanverfahren war nicht mehr erforderlich.