Vorliegend ist unbestritten, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführenden am 1. August 2022 über seine Erkrankung informierte. Er war am 1. August 2022 folglich in der Lage, die Beschwerdeführenden auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen. Ein allfälliges unverschuldetes Hindernis aufgrund der Erkrankung endete somit an diesem Tag. Bis zum ordentlichen Fristablauf am 3. August 2022 verblieben noch zwei volle Werktage. Die BVD erachtet diese Restfrist im vorliegenden Fall als genügend. Die Beschwerdeführenden hatten als Einsprecherinnen und Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die mögliche