Weiter hält das Arztzeugnis fest, der Rechtsvertreter sei nicht in der Lage gewesen, eine umfangreiche gerichtliche Eingabe auszuarbeiten und einzureichen oder mit anderen Personen zu kommunizieren, um diese zu instruieren und mit der betreffenden Eingabe zu beauftragen. Aufgrund des Arztzeugnisses ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zwischen dem 30. Juli 2022 und dem 5. August 2022 erkrankt war. Es erscheint zwar fraglich, ob das Arztzeugnis vom 2. August 2022 den bundesgerichtlichen Anforderungen genügt. Dies kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch offengelassen werden.