Die Komplexität der Sache ist insbesondere gegeben, wenn die Verfahrensakten relativ umfangreich sind und für eine genügende Instruktion zahlreiche Aktenstücke zu konsultieren sind. Das Bundesgericht erachtete demgegenüber Restfristen von vier oder sechs Tagen als genügend in Fällen, bei denen der Sachverhalt keiner weiteren Abklärungen bedurfte und sich keine anspruchsvollen rechtlichen Fragen stellten.17 Sind die Argumente und die Rechtslage aufgrund des Vorverfahrens bereits hinlänglich bekannt und hat die Rechtsmittelinstanz volle Kognition, dürften wohl auch kürzere Fristen genügen.