Das Bundesgericht geht von einer ungenügenden Restfrist aus, wenn eine kurzfristige Substitution des Mandates an eine andere Rechtsvertretung wegen der Komplexität der Sache ausgeschlossen ist. Die Komplexität der Sache ist insbesondere gegeben, wenn die Verfahrensakten relativ umfangreich sind und für eine genügende Instruktion zahlreiche Aktenstücke zu konsultieren sind.