43 Abs. 2 VRPG grundsätzlich nur anzuwenden, wenn das unverschuldete Hindernis am letzten Tag der Frist noch besteht. Fällt das Hindernis jedoch kurz vor Ablauf der Frist weg, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall zu prüfen, ob eine genügende Restfrist verbleibt oder ob ausnahmsweise die Frist wiederherzustellen ist.16