Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht kein Anspruch, dass die volle Frist zur Wahrung der Parteirechte zur Verfügung steht.14 Ein bloss zu Beginn der Frist bestehendes oder erst im späteren Verlauf vorübergehendes, nicht aber bis zum Fristablauf andauerndes Hindernis bildet daher grundsätzlich keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund. Diesfalls ist es möglich, noch vor Fristablauf tätig zu werden.15 Mit anderen Worten ist Art. 43 Abs. 2 VRPG grundsätzlich nur anzuwenden, wenn das unverschuldete Hindernis am letzten Tag der Frist noch besteht.