Anwältinnen und Anwälte haben sich so zu organisieren, dass die Fristen im Falle ihrer Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben. Das erfolgt durch umgehende Bestellung eines Substituten oder Veranlassung der Klientschaft, selbst zu handeln oder eine andere Rechtsvertretung aufzusuchen. Die unverschuldete Verhinderung einer Rechtsvertretung endet und die Wiederherstellungsfrist beginnt, sobald die Rechtsvertretung in der Lage ist, die Prozesshandlung selbst nachzuholen, damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder die Klientschaft auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen.13