Bei Krankheit dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann. In letzterem Fall ist zusätzlich vorausgesetzt, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, ist das Hindernis nicht mehr unverschuldet. Anwältinnen und Anwälte haben sich so zu organisieren, dass die Fristen im Falle ihrer Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben.