Als Hinderungsgründe i.S.v. Art. 43 Abs. 2 VRPG kommen gewichtige objektive oder subjektive Gründe in Betracht. Eine schwere Erkrankung im Sinne einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder ein Unfall stellen in der Regel hinreichende Gründe dar, sofern sie derart sind, dass sie den Rechtssuchenden oder seinen Vertreter davon abhalten, innert der Frist zu handeln oder dafür einen (anderen) Vertreter beizuziehen.11 Das Arztzeugnis hat die Unfähigkeit näher zu beschreiben. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt nicht zur Anerkennung eines Hindernisses.12