42 Abs. 2 VRPG). Die gesetzliche Regelung berechtigt dazu, die notwendigen Rechtsschriften erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen.9 Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Für die Berechnung und Wahrung der Wiederherstellungsfrist gelten die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 41 f. VRPG.10