b) Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Für den Fristbeginn am Folgetag ist unbeachtlich, ob dieser ein Feier- oder Arbeitstag ist.8 Lediglich beim letzten Tag der Frist wird berücksichtigt, ob es sich um einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag handelt – diesfalls endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG).