Es erscheine fraglich, ob er die Beschwerdeführenden nicht umgehend hätte informieren können, zumindest sei er am 1. August 2022 dazu in der Lage gewesen. Da sich gegenüber der Einsprache keine wesentlichen neuen Punkte ergeben hätten, sei fraglich, ob nicht zumindest die Beschwerdeführenden einen Beschwerdeentwurf hätten erstellen können. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, Anwältinnen und Anwälte ohne Mitarbeitende oder Partnerinnen bzw. Partner hätten sich grundsätzlich so zu organisieren, dass die Fristen im Fall ihrer Verhinderung gewahrt bleiben. Das gelte hier umso mehr, da der Rechtsvertreter in der