Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022 aus, es sei fraglich, ob die Arbeitsunfähigkeit derart gravierend gewesen sei, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, umgehend jemanden zu substituieren oder die Beschwerdeführenden sofort zu veranlassen, selbst zu handeln oder einen anderen Anwalt aufzusuchen. Der Rechtsvertreter habe sich am 30. Juli 2022 in den City Notfall begeben können. Es erscheine fraglich, ob er die Beschwerdeführenden nicht umgehend hätte informieren können, zumindest sei er am 1. August 2022 dazu in der Lage gewesen.