Mit Stellungnahme vom 20. September 2022 wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland lediglich darauf hin, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden habe bereits im März wie auch im April 2022 Fristen aufgrund von Krankheit verlängern lassen. Weiter hielt es fest, es obliege der BVD zu prüfen, ob der Tatbestand von Art. 43 Abs. 2 VRPG erfüllt sei.