Am 1. August 2022 habe er zwar die Beschwerdeführenden per E-Mail informieren können. Aus den genannten Gründen hätten aber auch die Beschwerdeführenden selbst nicht rechtzeitig Ersatz mandatieren können. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist seien daher erfüllt. Die 30-tägige Frist für die Beantragung der Wiederherstellung habe am 6. August 2022 begonnen, dem Folgetag nach dem Wegfall des Hindernisses, und bis am 5. September 2022 gedauert. Die wiederhergestellte Beschwerdefrist sei eingehalten.