Rechtsnachfolge vorbehalten bleiben. Eine solche Bestimmung enthält Art. 560 Abs. 1 ZGB6, wonach die Erbinnen und Erben die Erbschaft mit dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers von Gesetzes wegen als Ganzes erwerben.7 Die aus den Beschwerdeführenden 1 - 3 bestehende Erbengemeinschaft des verstorbenen Einsprechers A.________, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtbauentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auch die Einsprache der Beschwerdeführenden 4 - 6 wurde abgewiesen, weshalb sie ebenfalls durch den vorinstanzlichen Gesamtbauentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung befugt sind.