b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Rechtsnachfolge im Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 13 Abs. 1 und 2 VRPG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO5 ist ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig, wobei besondere gesetzliche Bestimmungen über die