2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 5. September 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, ihnen sei die am 3. August 2022 abgelaufene Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Gesamtbauentscheid vom 27. Juni 2022 gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG1 wiederherzustellen. Weiter beantragen sie, der Gesamtbauentscheid vom 27. Juni 2022 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.