Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/152 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 8. November 2022 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2022/378 vom 18.04.2023). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen (BGE 1C_269/2023 vom 31.10.2023). in der Beschwerdesache zwischen Erbengemeinschaft A.________ sel., bestehend aus: Beschwerdeführende 1 – 6 Verein C.________ Beschwerdeführer 7 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und E.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 27. Juni 2022 (eBau Nummer 2016-77 / 21848; B.________schulhaus, Abbruch Turnhalle, Gesamtsanierung, Ausbau, Erweiterung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 16. Dezember 2015 ein Baugesuch ein für den Abbruch der bestehenden Turnhalle beim B.________schulhaus, die Gesamtsanierung und den Ausbau des Dachgeschosses des B.________schulhauses sowie einen Neubau für die Erweiterung der Basisstufe inkl. zwei Turnhallen auf der Parzelle Bern F.________ Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Zone im öffentlichen Interesse, 1/8 BVD 110/2022/152 Freifläche C. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen A.________ sel. und die Beschwerdeführenden 4 - 6 Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 27. Juni 2022 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 5. September 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, ihnen sei die am 3. August 2022 abgelaufene Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Gesamtbauentscheid vom 27. Juni 2022 gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG1 wiederherzustellen. Weiter beantragen sie, der Gesamtbauentscheid vom 27. Juni 2022 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland hat am 20. September 2022 eine Stellungnahme eingereicht, ohne einen Antrag zu stellen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, der prozessuale Antrag auf Fristwiederherstellung sei abzuweisen und die Baubewilligung zu bestätigen. Eventualiter seien sowohl der Hauptantrag als auch der Eventualantrag abzuweisen und die Baubewilligung zu bestätigen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit, Legitimation und Form a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Rechtsnachfolge im Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 13 Abs. 1 und 2 VRPG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO5 ist ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig, wobei besondere gesetzliche Bestimmungen über die 1 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) 2/8 BVD 110/2022/152 Rechtsnachfolge vorbehalten bleiben. Eine solche Bestimmung enthält Art. 560 Abs. 1 ZGB6, wonach die Erbinnen und Erben die Erbschaft mit dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers von Gesetzes wegen als Ganzes erwerben.7 Die aus den Beschwerdeführenden 1 - 3 bestehende Erbengemeinschaft des verstorbenen Einsprechers A.________, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtbauentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auch die Einsprache der Beschwerdeführenden 4 - 6 wurde abgewiesen, weshalb sie ebenfalls durch den vorinstanzlichen Gesamtbauentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung befugt sind. Im Übrigen ist die Beschwerde formgerecht (vgl. Art. 32 VRPG). 2. Beschwerdefrist a) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beantragt, es sei die am 3. August 2022 abgelaufene Beschwerdefrist wiederherzustellen. Ende Juli 2022 sei er nach seiner Rückkehr aus den Ferien schwer erkrankt. Am 30. Juli 2022 sei ihm im City Notfall Bern eine Lungenentzündung diagnostiziert worden. Gemäss Arztzeugnis vom 2. August 2022 sei er vom 29. Juli bis zum 5. August 2022 vollständig arbeits- und verhandlungsunfähig gewesen. Weiter erläutert der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, seine gesundheitliche Verfassung habe es ihm unmöglich gemacht, die vorliegende Beschwerde auszuarbeiten und einzureichen. Ebenso sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Substituten bzw. einen anderen Anwalt ausserhalb seiner Kanzlei (er selber habe keine Mitarbeiter oder Partner) bezüglich dieser komplexen Angelegenheit zu instruieren. Aufgrund ständigen starken Hustens und Stimmlosigkeit habe er praktisch nicht kommunizieren können. Eine Instruktion wäre erst am 2. August 2022 und somit zu spät möglich gewesen. Am 1. August 2022 habe er zwar die Beschwerdeführenden per E-Mail informieren können. Aus den genannten Gründen hätten aber auch die Beschwerdeführenden selbst nicht rechtzeitig Ersatz mandatieren können. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist seien daher erfüllt. Die 30-tägige Frist für die Beantragung der Wiederherstellung habe am 6. August 2022 begonnen, dem Folgetag nach dem Wegfall des Hindernisses, und bis am 5. September 2022 gedauert. Die wiederhergestellte Beschwerdefrist sei eingehalten. Mit Stellungnahme vom 20. September 2022 wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland lediglich darauf hin, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden habe bereits im März wie auch im April 2022 Fristen aufgrund von Krankheit verlängern lassen. Weiter hielt es fest, es obliege der BVD zu prüfen, ob der Tatbestand von Art. 43 Abs. 2 VRPG erfüllt sei. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022 aus, es sei fraglich, ob die Arbeitsunfähigkeit derart gravierend gewesen sei, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, umgehend jemanden zu substituieren oder die Beschwerdeführenden sofort zu veranlassen, selbst zu handeln oder einen anderen Anwalt aufzusuchen. Der Rechtsvertreter habe sich am 30. Juli 2022 in den City Notfall begeben können. Es erscheine fraglich, ob er die Beschwerdeführenden nicht umgehend hätte informieren können, zumindest sei er am 1. August 2022 dazu in der Lage gewesen. Da sich gegenüber der Einsprache keine wesentlichen neuen Punkte ergeben hätten, sei fraglich, ob nicht zumindest die Beschwerdeführenden einen Beschwerdeentwurf hätten erstellen können. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, Anwältinnen und Anwälte ohne Mitarbeitende oder Partnerinnen bzw. Partner hätten sich grundsätzlich so zu organisieren, dass die Fristen im Fall ihrer Verhinderung gewahrt bleiben. Das gelte hier umso mehr, da der Rechtsvertreter in der 6 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 7 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 20 3/8 BVD 110/2022/152 Vergangenheit mit der gleichen Problematik konfrontiert gewesen sei. Auf die Beschwerde sei mangels Einhaltung der Frist daher nicht einzutreten. b) Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Für den Fristbeginn am Folgetag ist unbeachtlich, ob dieser ein Feier- oder Arbeitstag ist.8 Lediglich beim letzten Tag der Frist wird berücksichtigt, ob es sich um einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag handelt – diesfalls endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Die gesetzliche Regelung berechtigt dazu, die notwendigen Rechtsschriften erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen.9 Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Für die Berechnung und Wahrung der Wiederherstellungsfrist gelten die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 41 f. VRPG.10 Als Hinderungsgründe i.S.v. Art. 43 Abs. 2 VRPG kommen gewichtige objektive oder subjektive Gründe in Betracht. Eine schwere Erkrankung im Sinne einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder ein Unfall stellen in der Regel hinreichende Gründe dar, sofern sie derart sind, dass sie den Rechtssuchenden oder seinen Vertreter davon abhalten, innert der Frist zu handeln oder dafür einen (anderen) Vertreter beizuziehen.11 Das Arztzeugnis hat die Unfähigkeit näher zu beschreiben. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt nicht zur Anerkennung eines Hindernisses.12 Bei Krankheit dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann. In letzterem Fall ist zusätzlich vorausgesetzt, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, ist das Hindernis nicht mehr unverschuldet. Anwältinnen und Anwälte haben sich so zu organisieren, dass die Fristen im Falle ihrer Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben. Das erfolgt durch umgehende Bestellung eines Substituten oder Veranlassung der Klientschaft, selbst zu handeln oder eine andere Rechtsvertretung aufzusuchen. Die unverschuldete Verhinderung einer Rechtsvertretung endet und die Wiederherstellungsfrist beginnt, sobald die Rechtsvertretung in der Lage ist, die Prozesshandlung selbst nachzuholen, damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder die Klientschaft auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen.13 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 41 N. 6 9 BGE 112 V 255 E. 2.a; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 20 10 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 22 11 BGE 119 II 86 E. 2.a; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 14 12 Urteil des Bundesgerichts 5A_39/2022 vom 28.1.2022 E. 2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 22 13 BGE 119 II 86 E. 2.a; Urteile des Bundesgerichts 9C_354/2008 vom 21.1.2009 E. 1.2; 6B_318/2012 vom 21.10.2013 E. 1.2 4/8 BVD 110/2022/152 Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht kein Anspruch, dass die volle Frist zur Wahrung der Parteirechte zur Verfügung steht.14 Ein bloss zu Beginn der Frist bestehendes oder erst im späteren Verlauf vorübergehendes, nicht aber bis zum Fristablauf andauerndes Hindernis bildet daher grundsätzlich keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund. Diesfalls ist es möglich, noch vor Fristablauf tätig zu werden.15 Mit anderen Worten ist Art. 43 Abs. 2 VRPG grundsätzlich nur anzuwenden, wenn das unverschuldete Hindernis am letzten Tag der Frist noch besteht. Fällt das Hindernis jedoch kurz vor Ablauf der Frist weg, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall zu prüfen, ob eine genügende Restfrist verbleibt oder ob ausnahmsweise die Frist wiederherzustellen ist.16 Das Bundesgericht geht von einer ungenügenden Restfrist aus, wenn eine kurzfristige Substitution des Mandates an eine andere Rechtsvertretung wegen der Komplexität der Sache ausgeschlossen ist. Die Komplexität der Sache ist insbesondere gegeben, wenn die Verfahrensakten relativ umfangreich sind und für eine genügende Instruktion zahlreiche Aktenstücke zu konsultieren sind. Das Bundesgericht erachtete demgegenüber Restfristen von vier oder sechs Tagen als genügend in Fällen, bei denen der Sachverhalt keiner weiteren Abklärungen bedurfte und sich keine anspruchsvollen rechtlichen Fragen stellten.17 Sind die Argumente und die Rechtslage aufgrund des Vorverfahrens bereits hinlänglich bekannt und hat die Rechtsmittelinstanz volle Kognition, dürften wohl auch kürzere Fristen genügen. c) Der angefochtene Entscheid vom 27. Juni 2022 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gemäss Sendungsverfolgung am 4. Juli 2022 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 40 BauG begann am 5. Juli 2022 und endete am 3. August 2022. Die Beschwerde vom 5. September 2022 ist grundsätzlich verspätet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H.________, City Notfall Bern, vom 2. August 2022 zu den Akten. Daraus folgt, dass der Rechtsvertreter wegen Krankheit seit dem 30. Juli 2022 in Behandlung gewesen sei und die Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit vom 29. Juli 2022 bis 5. August 2022 gedauert und 100% betragen habe. Weiter hält das Arztzeugnis fest, der Rechtsvertreter sei nicht in der Lage gewesen, eine umfangreiche gerichtliche Eingabe auszuarbeiten und einzureichen oder mit anderen Personen zu kommunizieren, um diese zu instruieren und mit der betreffenden Eingabe zu beauftragen. Aufgrund des Arztzeugnisses ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zwischen dem 30. Juli 2022 und dem 5. August 2022 erkrankt war. Es erscheint zwar fraglich, ob das Arztzeugnis vom 2. August 2022 den bundesgerichtlichen Anforderungen genügt. Dies kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch offengelassen werden. Vorliegend ist unbestritten, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführenden am 1. August 2022 über seine Erkrankung informierte. Er war am 1. August 2022 folglich in der Lage, die Beschwerdeführenden auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen. Ein allfälliges unverschuldetes Hindernis aufgrund der Erkrankung endete somit an diesem Tag. Bis zum ordentlichen Fristablauf am 3. August 2022 verblieben noch zwei volle Werktage. Die BVD erachtet diese Restfrist im vorliegenden Fall als genügend. Die Beschwerdeführenden hatten als Einsprecherinnen und Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die mögliche 14 Vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_39/2022 vom 28.1.2022 E. 1 und 2; 2C_451/2016 vom 8.7.2016 E. 2.2.4; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 20 15 Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2016 vom 8.7.2016 E. 2.2.5 m.w.H. 16 Urteile des Bundesgerichts 5A_39/2022 vom 28.1.2022 E. 1 und 2; 8C_15/2012 vom 30.4.2012 E. 1; 6B_318/2012 vom 21.1.2013 E. 1.3 17 Urteile des Bundesgerichts 2C_952/2019 vom 8.5.2020 E. 1.2; 2C_590/2016 vom 23.8.2016 E. 3; 2C_451/2016 vom 8.7.2016 E. 2.2.5; 6B_318/2012 vom 21.1.2013 E. 1.3 [Bestätigung von 8C_15/2012 vom 30.4.2012 E. 1] 5/8 BVD 110/2022/152 Argumentation für eine Beschwerdeschrift und die Rechtslage waren ihnen daher bereits aufgrund ihrer ausführlichen, 27 Seiten umfassenden Einsprache vom 24. Februar 2017 bekannt (pag. 435 der Vorakten). Zudem hätten sie auch auf die Argumentation in den Stellungnahmen vom 31. August 2018 (pag. 739 der Vorakten) und vom 8. Januar 2018 (pag. 639 der Vorakten) zurückgreifen können. Ein eingehendes Studium der zahlreichen Baupläne und des umfassenden Schriftenwechsels zum Zonenplanverfahren war nicht mehr erforderlich. Den Beschwerdeführenden wäre es daher möglich gewesen, innert zwei Tagen eine Laienbeschwerde einzureichen, zumal an die Begründung von Laienbeschwerden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden,18 der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 18 VRPG), die BVD über volle Kognition verfügt und Entscheide von Amtes wegen abändern kann, wenn sie erhebliche Mängel aufweisen (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG). Im Übrigen hätte auch eine noch nicht mit dem Fall vertraute Rechtsvertretung eine, wenn auch allenfalls knapp gehaltene, fristgerechte Beschwerde innert zwei Tagen einreichen können. Einerseits werden Rechtsvertretungen häufig gegen Ende des Fristenlaufs aufgesucht und müssen sich rasch in ein neues Rechtsgebiet einlesen und Beschwerden unter Zeitdruck verfassen können. Andererseits hätte sich die neu zu mandatierende Rechtsvertretung für die Beschwerdeschrift auf die Einsprache vom 24. Februar 2017 stützen können. So hat sich denn auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in der Beschwerde vom 5. September 2022 selbst darauf beschränkt, mehr oder weniger die Argumentation aus der Einsprache zu wiederholen. Hinzu kommt, dass rechtliche Ergänzungen auch im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens noch hätten nachgereicht werden können.19 Ausserdem war auch der Umfang des Dossiers nicht aussergewöhnlich hoch und wie bereits ausgeführt, hätten für die Argumentation nicht sämtliche Aktenstücke geprüft werden müssen. Insgesamt hätte daher zumindest eine knapp gehaltene Beschwerde auch durch eine andere Rechtsvertretung fristgerecht eingereicht werden können. Die Beschwerdefrist ist daher nicht wiederherzustellen. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass aufgrund der Komplexität des Falles eine Laienbeschwerde oder eine Substitution des Mandates an einen anderen Rechtsvertreter bis am 3. August 2022 zu kurzfristig gewesen wäre, hätten die Beschwerdeführenden die wiederhergestellte Beschwerdefrist verpasst. Das Hindernis fiel spätestens am 1. August 2022 durch die Information der Beschwerdeführenden weg. Auch wenn die Beschwerdeführenden erst am 2. August 2022 und nicht bereits am 1. August 2022 eine neue Rechtsvertretung hätten mandatieren können, hätte die 30-tägige Wiederherstellungsfrist am 2. August 2022 begonnen und am 31. August 2022 geendet. Die Beschwerde vom 5. September 2022 wäre daher selbst dann verspätet, wenn die Restfrist der ordentlichen Beschwerdefrist ungenügend gewesen wäre. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 18 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 19 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 21 6/8 BVD 110/2022/152 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden unter Berücksichtigung des geringen Verfahrensaufwands bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GebV20). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 5. September 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 8/8