Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf CHF 1830.35 (Honorar CHF 1650.–, Kleinspesenpauschale CHF 49.50, Mehrwertsteuer CHF 130.85). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist16 und sie somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann.