a) Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie wird daher abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben folglich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG14). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 GebV15).