b) Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter eine Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung dieses Antrags führen sie lediglich aus, «bis die offenen Punkte definitiv geklärt sind». Welche offenen Punkte dies sind, wird nicht dargelegt. Solche offenen Punkte sind denn auch nicht erkennbar. Die notwendigen Grundlagen zur Beurteilung des umstrittenen Baugesuchs liegen vor. Dass gewisse Fragen im Zusammenhang mit adaptiven Antennen noch nicht höchstrichterlich durch das Bundesgericht geklärt sind, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Fragen nur dann zum Bundesgericht gelangen, wenn die entsprechenden Verfahren nicht sistiert werden.