c) Was die Kapazitäten des BAFU für Messungen der Sendeleistungen einzelner Antennen mit der Frage zu tun hat, ob adaptive Antennen gemessen werden können, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, ist nirgends vorgeschrieben, dass das BAFU selber Messungen vornehmen muss. Art. 12 Abs. 2 NISV sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes Messungen oder Berechnungen durchführt, solche durchführen lässt oder sich auf die Ermittlungen Dritter stützt. Die Behörde muss also nicht selber messen oder berechnen, sondern kann Messungen oder Berechnungen durchführen lassen oder sich auf die Ermittlungen Dritter stützen.